Rechtliche Grundlagen

Nach heutiger Gesetzgebung auf Bundesebene gilt auf Strassen innerorts generell Tempo 50. Das Abweichen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten – und damit die Anordnung von Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts – ist damit abschliessend im Bundesrecht geregelt (SR 741.01 SVG . Es kann aus vier Gründen eine tiefere Höchstgeschwindigkeit angeordnet werden:

  • wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Verkehrssicherheit);
  • wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (besonderer Schutz von einzelnen Strassenbenützern);
  • wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (Verbesserung des Verkehrsablaufs);
  • -oder wenn im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann (Verminderung übermässiger Umweltbelastung).

Der für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zuständigen Behörde kommt einen gewissen Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Ermessen der zuständigen Behörde jedoch in gewissen Fällen auf (fast) Null schrumpfen, so dass geradezu eine Pflicht zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit besteht.

Wesentliche Rechtgrundlagen auf Bundesstufe

Kantonales Gutachten 

Ein juristisches Gutachten stellt die wesentlichen rechtlichen Punkte im Zusammenhang mit  Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen im Kanton Luzern zusammen. 

Rechtsgutachten kanzlei konstruktiv ag (August 2023)

Auf dieser Webseite werden zur Verbesserung der Funktionalität und des Leistungsverhaltens Cookies eingesetzt. Durch Klicken auf den OK-Button stimmen Sie der Verwendung von Cookies auf dieser Webseite zu.
Weitere Informationen