Aktuelle Praxis
Eine Anordnung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen ist gestützt auf eine fundierte Prüfung jedes Einzelfalls auf möglichst kurzen Streckenabschnitten in stark frequentierten Ortsteilen möglich, sofern sie aus lärmrechtlichen Gründen oder aufgrund von Verkehrssicherheitsaspekten erforderlich ist.
Zudem wird Tempo 30 nur auf Antrag einer Gemeinde beziehungsweise mit ausdrücklicher Unterstützung durch den Gemeinderat angeordnet. Bei der Prüfung und allfälligen Umsetzung geht die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) wie folgt vor:
- Antrag des Gemeinderats an die Dienststelle vif.
- Einholen eines externen Gutachtens durch die Dienststelle vif (ohne Empfehlung zu Anordnung Tempo 30).
- Beschluss durch die Dienststelle vif zuhanden Gemeinde.
- Publikation respektive Verfügung der Verkehrsanordnung bei positivem Beschluss.
- Umsetzung der rechtskräftigen Massnahmen in Absprache mit der Gemeinde und in Abstimmung mit den Projekten aus dem Bauprogramm für die Kantonsstrassen.
- Wirkungskontrolle ein Jahr nach Umsetzung.
Die Beurteilung, ob Tempo 30 notwendig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind, erfolgt gestützt auf eine Beurteilung im Einzelfall individuell und situativ auf den jeweiligen und in ihrer Länge klar begrenzten Strassenabschnitt.
Dabei können unter anderem folgende Kriterien in die Beurteilung einfliessen:
- Verkehrsbelastung
- Verkehrsfluss
- Lärmbelastung
- ungenügende Sichtweiten
- Fahrbahnabmessungen und Geometrie
- Störfaktoren (Parkierung entlang Strasse, Grundstückerschliessungen etc.)
- Nutzungen entlang der Strasse (Schulhäuser, Einkaufen, Dienstleistung, Bushaltestellen etc.)
- Erscheinungsbild
- Führung des Velo- und Fussverkehrs
Strassenverkehrsverordnung bildet Grundlage für Tempo-30-Entscheide
Die revidierte Strassenverkehrsverordnung verankert die Kriterien für Tempo-30-Entscheide formal. Sie tritt per 1. September 2025 in Kraft.
Ein Leitfaden für Gemeinden wird mit dem Inkrafttreten bereitgestellt. Mit Inkrafttreten der Verordnung werden auch die hängigen Gesuche von Gemeinden auf der Grundlage des vom Kantonsrat verabschiedeten Planungsberichts und der revidierten Strassenverkehrsverordnung bearbeitet und in der Folge erste Entscheide kommuniziert.