Tempo 30 auf Kantonsstrassen anordnen

Aktuelle Praxis

Eine Anordnung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen ist gestützt auf eine fundierte Prüfung jedes Einzelfalls auf möglichst kurzen Streckenabschnitten in stark frequentierten Ortsteilen möglich, sofern sie aus lärmrechtlichen Gründen oder aufgrund von Verkehrssicherheitsaspekten erforderlich ist.

Zudem wird Tempo 30 nur auf Antrag einer Gemeinde beziehungsweise mit ausdrücklicher Unterstützung durch den Gemeinderat angeordnet. Bei der Prüfung und allfälligen Umsetzung geht die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) wie folgt vor:

  1. Antrag des Gemeinderats an die Dienststelle vif.
  2. Einholen eines externen Gutachtens durch die Dienststelle vif (ohne Empfehlung zu Anordnung Tempo 30).
  3. Beschluss durch die Dienststelle vif zuhanden Gemeinde.
  4. Publikation respektive Verfügung der Verkehrsanordnung bei positivem Beschluss.
  5. Umsetzung der rechtskräftigen Massnahmen in Absprache mit der Gemeinde und in Abstimmung mit den Projekten aus dem Bauprogramm für die Kantonsstrassen.
  6. Wirkungskontrolle ein Jahr nach Umsetzung.

Die Beurteilung, ob Tempo 30 notwendig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind, erfolgt gestützt auf eine Beurteilung im Einzelfall individuell und situativ auf den jeweiligen und in ihrer Länge klar begrenzten Strassenabschnitt.

Dabei können unter anderem folgende Kriterien in die Beurteilung einfliessen:

  • Verkehrsbelastung
  • Verkehrsfluss
  • Lärmbelastung
  • ungenügende Sichtweiten
  • Fahrbahnabmessungen und Geometrie
  • Störfaktoren (Parkierung entlang Strasse, Grundstückerschliessungen etc.)
  • Nutzungen entlang der Strasse (Schulhäuser, Einkaufen, Dienstleistung, Bushaltestellen etc.)
  • Erscheinungsbild
  • Führung des Velo- und Fussverkehrs